Allgemeine Fragen:
Melden Sie sich direkt bei der Administration Bewohner, um die Details zu einem Aufenthaltsvertrag in Erfahrung zu bringen: Tel.: 061 725 55 55
Das Bewohnerreglement und das Leitbild der Stiftung Blumenrain finden sie hier:
Bewohnerreglement
Leitbild
Freiheitseinschränkende Massnahmen (FEM) im Heim sind Eingriffe, die die Bewegungsfreiheit oder persönliche Freiheit einer Bewohnerin oder eines Bewohners einschränken.
Dazu gehören z.B.: Bettgitter oder Fixiergurte
Freiheitseinschränkende Massnahmen sind rechtlich im ZGB unter Art. 383 ZGB geregelt.
In der Stiftung Blumenrain gilt darüber hinaus der Grundsatz, dass FEM ausschliesslich als letztes Mittel und nur in engem Austausch mit den Angehörigen und zuständigem Hausarzt angewandt werden. FEM werden in einem Dreimonatsrhythmus evaluiert und auf deren Notwendigkeit überprüft.
Grundsätzlich gilt für die Bewohnerinnen und Bewohner eine freie Arztwahl. Für eine Aufnahme im APH wird ein Hausarzt vorausgesetzt, der Heimbesuche für Visiten vor Ort anbietet. Die Stiftung Blumenrain pflegt eine Kooperation mit der EPD-BL welche eine Ärztliche Betreuung für psychiatrische Behandlungen gewährleisten.
Urteilsunfähigkeit bedeutet im schweizerischen Recht, dass eine Person nicht fähig ist, vernunftgemäss zu handeln, also die Bedeutung, Folgen und Risiken einer Entscheidung nicht ausreichend verstehen, beurteilen oder entsprechend handeln kann.
Die gesetzliche Definition findet sich in Art. 16 ZGB:
Urteilsfähig ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rauschzustands oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
Wenn Ihre Angehörige im Verlauf ihres Heimaufenthalts urteilsunfähig wird, sollten Sie folgende Schritte beachten:
Urteilsunfähigkeit feststellen lassen
Die Urteilsunfähigkeit wird nicht automatisch aufgrund einer Diagnose (z. B. Demenz) angenommen. Sie muss für die jeweilige Entscheidung beurteilt und in der Regel ärztlich dokumentiert werden.
Prüfen, ob Vorsorgedokumente bestehen
Klären Sie ab, ob folgende Dokumente vorhanden sind:
• Vorsorgeauftrag
• Patientenverfügung
Diese Dokumente legen fest, wer die betroffene Person vertreten darf und welche Wünsche sie bezüglich medizinischer Behandlungen geäussert hat.
Vertretungsberechtigung klären
Liegt kein Vorsorgeauftrag vor, regelt das Gesetz, wer bei medizinischen Massnahmen stellvertretend entscheiden darf. Häufig sind dies:
• Ehegatten oder eingetragene Partner, die regelmässig persönlichen Beistand leisten,
• weitere nahe Angehörige gemäss gesetzlicher Reihenfolge.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter der Website der Organisation Alzheimer Schweiz:
https://www.alzheimer-schweiz.ch/de/ueber-demenz/beitrag/im-heim-vertreten-mit-pflichten-und-rechten
Eine Patientenverfügung ist ein schriftliches Dokument, in dem eine urteilsfähige Person festhält, welchen medizinischen Behandlungen sie zustimmt oder nicht zustimmt, falls sie später einmal urteilsunfähig wird und ihren Willen nicht mehr selbst äussern kann.
Sie dient dazu, den eigenen Willen auch dann zu respektieren, wenn man beispielsweise aufgrund einer Demenz, eines Schlaganfalls, eines Unfalls oder einer schweren Krankheit nicht mehr entscheidungsfähig ist.
Sie können beispielsweise festlegen:
• welchen medizinischen Massnahmen Sie zustimmen oder nicht zustimmen,
• ob lebensverlängernde Massnahmen gewünscht sind,
• wie Schmerzen und Beschwerden behandelt werden sollen,
• ob Wiederbelebungsmassnahmen durchgeführt werden sollen,
• wer Sie bei medizinischen Entscheidungen vertreten soll.
Eine Patientenverfügung muss:
• schriftlich verfasst werden,
• datiert sein,
• eigenhändig unterschrieben werden.
Sie sollte regelmässig überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden.
Eine Vorlage für eine Patientenverfügung finden Sie beispielsweise unter:
https://www.gesundheitliche-vorausplanung-bb.ch/formulare
Ein Vorsorgeauftrag ist ein Dokument, mit dem Sie festlegen können, wer Ihre Interessen wahrnehmen soll, falls Sie urteilsunfähig werden – beispielsweise infolge einer Demenz, eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung.
Mit einem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie eine oder mehrere Vertrauenspersonen, die an Ihrer Stelle handeln dürfen.
Ein Vorsorgeauftrag kann folgende Bereiche umfassen:
Personensorge:
Die beauftragte Person kümmert sich um persönliche Angelegenheiten, beispielsweise:
• Wohnsituation
• Heim- oder Pflegeplatz
• Betreuung und Pflege
• Kontakt zu Behörden und Institutionen
Vermögenssorge:
Die beauftragte Person verwaltet finanzielle Angelegenheiten, beispielsweise:
• Zahlung von Rechnungen
• Verwaltung von Bankkonten
• Erledigung von Steuerangelegenheiten
• Vertretung im Rechtsverkehr
Die beauftragte Person vertritt Sie gegenüber:
• Behörden
• Versicherungen
• Banken
• Vertragsanbietern
Ein Vorsorgeauftrag ist nur gültig, wenn er:
• vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben wird (handschriftliche Form),
oder
• öffentlich beurkundet wird (z. B. durch eine Notarin oder einen Notar).
Der Vorsorgeauftrag gilt nicht sofort. Er wird erst wirksam, wenn:
Weitere Informationen finden Sie auf der Website von Alzheimer beider Basel oder Pro Senectute beider Basel
Eine Vorlage für einen Vorsorgeauftrag finden Sie beispielsweise unter:
https://www.kesb-bl.ch/kesr/formulare-merkblatter/
Bitte wenden Sie sich direkt an das Qualitätsmanagement-Team über unser Online-Rückmeldungsformular oder über unsere Kontaktdaten: E-Mail: bzm@blumenrain.ch / Hotline: 061 725 56 98